10.11.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover – Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) u.a. für Sporthallen

Liebe Tennismitglieder und Eltern, sowie Kinder und Jugendliche, seitens der Region Hannover wurde am 10.11.2021 eine neue Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) u.a. für Sporthallen mit Gültigkeit bis 10.01.2022 erstellt.                                      Wir bitten Sie bzw. Euch um eine entsprechende Kenntnisnahme und Verhalten bei der Nutzung der Tennishalle. Eine entsprechende Aktualisierung wird auch kurzfristig im Hallenbereich vorgenommen.

Wir bedanken uns für Eure Unterstützung und Verständnis!

Bleibt gesund
Euer Vorstand

Nachfolgend der Teilauszug der Allgemeinverfügung:

1.  Ab dem 12.11.2021 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen und Betriebe auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (2G) verfügen:

….

b) Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern

…..

2. Ab dem 12.11.2021 ist die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Personen, auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen; § 8 Absatz 3 Nds. Corona-VO gilt entsprechend.

……

5. Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 3 gelten nicht

a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und

b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 11.11.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 10.01.2022.

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