Sommer 2022 – Trainingsplan-Mannschaften Erwachsene und Punktspielplan 2022

Liebe Tennisspieler/-spielerinnen,

die entsprechenden Sommer 2022 – Pläne findet Ihr unter

  • Trainingszeiten und
  • Termine

Die Mannschaften freuen sich auf Eure Unterstützung bei den Heimpunktspielen.

Wir wünschen Euch eine sportlich gesunde, sowie erfolgreiche Sommersaison 2022.

Euer Vorstandsteam

Sommersaison 2022 Anschreiben – Arbeitseinsätze ab 12.03.2022 – Anmeldungen –

Liebe Tennismitglieder, Eltern, sowie Kinder und Jugendliche,

wir haben Euch unser Anschreiben zur Sommersaison 2022 via Mail zukommen lassen, nachfolgend nochmal der Link Tennisabteilung Sommersaison 2022_Anschreiben dazu.

Im Moment gilt daher unser gemeinsamer Fokus erstmal den Arbeitseinsätzen mit Start am 12.03.2022, die wir wie im letzten Jahr gestalten wollen.

Gleichzeitig wird der Clubdienstplan am ersten Arbeitseinsatz – 12.03.2022 – in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr vor dem Clubhaus ausliegen (auch bei Regen), damit Ihr Euch eintragen könnt. Der Plan 2021 wird nicht übernommen, somit könnt Ihr die Wochen neu zusammenstellen.

In unserer letzten Vorstandssitzung haben wir beschlossen, dass wir bei allen Arbeitseinsätzen wieder in Teams arbeiten, da dies einen sehr positiven Anklang bei Euch gefunden hat.

Die Vorgehensweise bleibt wie im letzten Jahr: Montags, vor dem jeweiligen Arbeitseinsatz, werden auf einem Tisch vor dem Clubhaus Listen ausgelegt, die zum einen die Arbeit, zum anderen die Zeit und die Anzahl der vorgesehen Personen vorgeben. Die Mitglieder haben dann die Möglichkeit, sich in diese Listen einzutragen.

Da es ab März voraussichtlich weitere Corona Lockerungen geben wird, werden wir Euch für die jeweiligen Arbeitseinsätze Getränke zur Verfügung stellen.

Wir bitten dennoch darum, die aktuell geltenden Corona-Hygieneregeln auf der Tennisanlage zu beachten und einzuhalten.

Bitte daran denken, dass jedes Mitglied selbst dafür Sorge tragen muss, dass die geleisteten Arbeitsstunden in diesem Jahr auf einer dafür vorbereiteten Arbeitsstundenliste (Ordner) eingetragen
werden und durch ein Vorstandsmitglied oder Bevollmächtigten abgezeichnet werden.

Wir weisen darauf hin, dass in dieser Saison sämtliche zu leistende Arbeitsstunden anfallen.
Jugendliche, die im Jahr 2021 ihren 16. Geburtstag gefeiert haben, sind in diesem Jahr in der Pflicht Arbeitsstunden zu leisten.

Bitte tragt zu den Arbeitseinsätzen keine Schuhe mit grobem Profil. Nicht vergessen, Arbeitshandschuhe mitbringen.

Wir bedanken uns für Eure hohe Einsatzbereitschaft und Unterstützung und wünschen allen Mitgliedern und ihren Familien einen guten Start in die neue Tennissaison, vor allem mit Gesundheit und viel positive Energie!

Euer Vorstandsteam

Frohe Weihnachten – Gesundes und Glückliches Neues Jahr 2022

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Liebe Tennismitglieder, Eltern, sowie Kinder und Jugendliche,

ein insgesamt sportlich gutes bzw. auch erfolgreiches Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu.

COVID-19 und seine Varianten und die daraus folgenden Verordnungen und Rahmenbedingungen haben uns natürlich massiv beschäftigt, aber wir hoffen und glauben, dass es nächstes Jahr besser werden wird, ja auch muss und dafür sind wir alle gemeinsam bereit.

Wir möchten uns herzlich bei Euch für Eure Unterstützung und Zusammenarbeit für unsere Tennisabteilung bedanken und freuen uns Euch bald wieder auf der Tennisanlage zu sehen!!

Wir wünschen Euch ein gesundes und frohes Weihnachtsfest, sowie alles GUTE für ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Neues (Tennis-)Jahr 2022.

Liebe Grüße

Euer Vorstand

AKTUALISIERTE INFORMATIONEN ZUM HALLENSPIELBETRIEB – ab 13.12.2021 gilt für die Nutzung von Tennishallenplätzen das 2G-Format

Liebe Tennismitglieder, Eltern, sowie Kinder und Jugendliche,

nachfolgend die neuesten Entwicklungen zur Corona-Verordnung in Niedersachsen über die wir Euch im Nachfolgenden informieren möchten!

Ab 13.12.2021 gilt gemäß der neuen gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung für die Nutzung der Tennishalle das 2G-Format – siehe auch nachfolgenden Auszug – :

Sport
• 2G+ bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen, generell in Duschen/Umkleiden – optional 2G bei Begrenzung 10qm/pro Person z.B. im Tennissport und 2G im Außenbereich
• FFP2-Maskenpflicht außer beim Sporttreiben/im Sitzen (unverändert)
• Dokumentation Kontaktdaten (unverändert)

Im nachfolgenden Link 20211213_Corona-Verordnung Niedersachsen-kompakt könnt Ihr die gültigen Regelungen (u.a. Sport) entnehmen.

Sonst haben natürlich alle Hygienebestimmungen, sowie die Registrierung beim Betreten und Verlassen der Halle für alle Nutzer unverändert ihre Gültigkeit!!

Wir bedanken uns auch weiterhin für Eure Unterstützung!!

Der Vorstand und Supi Ediz

AKTUALISIERTE INFORMATIONEN ZUM HALLENSPIELBETRIEB – ERLEICHTERUNGEN BEI 2GPLUS IN NIEDERSACHSEN – Keine Testpflicht nach Booster-Impfung ab 06.12.2021

 

Liebe Tennismitglieder, Eltern, sowie Kinder und Jugendliche,

nachfolgend die neuesten Entwicklungen zur Corona-Verordnung in Niedersachsen über die wir Euch im Nachfolgenden in Zusammenarbeit mit dem TNB informieren möchten!

Bereits seit Samstag, 04.12.2021, werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung Niedersachsen von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.

Für den Besuch der entsprechenden Einrichtungen ist für diese Personen dann lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass erforderlich. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt.

Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung wird in dieser Woche vorgenommen. Verstöße gegen die Testpflicht im Sinne der aktuell gültigen Verordnung werden bei Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung zunächst geduldet.

Niedersachsen reagiert mit der neuen Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Corona-Virus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist. Darüber hinaus soll die Regelung dazu beitragen, die stark beanspruchten Testkapazitäten zu entlasten. An den Testpflichten für vollständig geimpfte Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ändert sich einstweilen nichts. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des vollständigen Impfschutzes.

Die Auffrischungsimpfungen werden im digitalen Impfzertifikat der Covpass-App in der Regel als dritte Impfung hinterlegt, die Befreiung von der Testpflicht gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erfolgten Auffrischungsimpfung.

Für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, ist die zweite Impfung maßgeblich und gilt als Auffrischungsimpfung im Sinne der neuen Regelung. Dies gilt auch für genesene Personen, die bereits eine zweite Impfung erhalten haben.

Personen, die nach der Genesung lediglich eine Impfdosis erhalten haben, gelten hingegen als vollständig geimpft und müssen sich auch weiterhin testen lassen, bevor sie Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen besuchen, für die die 2Gplus-Regelungen gelten.

Für den Nachweis über die Auffrischungsimpfung kann neben dem digitalen Impfzertifikat wie bisher auch der gelbe Impfpass verwendet werden. (Quelle: PM Land Niedersachsen)

Ab heute 06.12.2021 können wir diese Erleichterung bei der Hallen-Nutzung ebenfalls umsetzen.

Bei den erweiterten gültigen Hygienebestimmungen unter 2G+ (u.a. FFP2-Masken – siehe auch Link: Tennis Warnstufe 2 – Neue Regelungen ab 01.12.2021) und Registrierung beim Betreten und Verlassen der Halle für alle Nutzer gibt es keine Änderungen!!

Wir bedanken uns unverändert für Eure Unterstützung!!

Bleibt gesund!!

Der Vorstand und Supi Ediz

AKTUALISIERTE INFORMATIONEN ZUM HALLENSPIELBETRIEB im 2G+ – Format – Gültig ab 01.12.2021

Liebe Tennismitglieder, Eltern, sowie Kinder und Jugendliche,

mit Eintritt und Umsetzung der Warnstufe 2 gilt das 2G+ – Format und somit ist der Nachweis über eine Negativtestung seitens aller Abo-Tennisspieler (Ehepaare oder auch Einzelspieler), Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres und Trainer bzw. Übungsleiter (auch wenn nur ein Platz belegt ist) täglich zu erbringen!!

Den Nachweis über die Negativtestung oder einmalig die Boosterimfung übermittelt Ihr bitte bei Betreten der Halle unverzüglich an:
Rüdiger Margenfeld
Handy-Nr. 01575 4629844 (WhatsApp) oder
Mail: ruediger.margenfeld@gmx.de

Bitte beachtet hierbei, dass Ihr die Halle nur betreten dürft, wenn ein Negativtest vorliegt.

Gleichzeitig möchten wir auf die erweiterten neuen gültigen Hygienebestimmungen unter 2G+ (u.a. FFP2-Masken – siehe auch Link: Tennis Warnstufe 2 – Neue Regelungen ab 01.12.2021) und Registrierung beim Betreten und Verlassen der Halle für alle Nutzer hinweisen.

Wir danken für Euer Verständnis.
Der Vorstand und Supi Ediz

AKTUALISIERTE INFORMATIONEN ZUM HALLENSPIELBETRIEB – AB WARNSTUFE 2 nur im 2G+ – Format – Gültig ab 01.12.2021

Liebe Tennismitglieder, Eltern, sowie Kinder und Jugendliche,

seit dem 24.11.2021 gilt die neueste Corona-Verordnung in Niedersachsen über die wir Euch im Nachfolgenden in Zusammenarbeit mit dem TNB informieren möchten!

Seitens der TNB-Sportkommission wurde beschlossen, dass der Punktspiel- und Turnierbetrieb unter der 2G-Regelung fortgesetzt wird. Weitere Erklärungen siehe unter link tnb-tennis

Wichtig für die Tennisspieler und den Sport im TNB

Die Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ sind landesweite Indikatoren, der Indikator „Neuinfizierte“ ist auf den Landkreis/die kreisfreie Stadt bezogen (§2 (2)).

Seitens des TNB kann also keine landesweit einheitliche Regelung für den Spielbetrieb und Training vorgegeben werden.

  • Somit ist bei jeglicher Nutzung von Sportanlagen (innen und außen) die Vorgabe des jeweiligen Landkreises ebenso zu beachten wie die des Landes.
  • Sitzungen und Zusammenkünfte obliegen in Warnstufe 1 mit mehr als 25 Personen der 2G-Regelung, in Warnstufe 2 und 3 gelten geringe Personenzahlen und 2G+
  • Regelungen bei Sportveranstaltungen/-betrieb – indoor – je Warnstufe:
    • Keine Warnstufe: 3G, Medizinische Maske, außer beim Sporttreiben oder im Sitzen
    • Warnstufe 1: 2G Medizinische Maske, außer beim Sporttreiben oder im Sitzen
    • Warnstufe 2: 2G+,  FFP2- Maske, außer beim Sporttreiben oder im Sitzen
  • Vorzulegende Tests sind durch andere (geschulte) Personen durchzuführen bzw. zu beaufsichtigen. Allein durchgeführte Selbsttests werden nicht anerkannt – das ist aber nicht neu bei der verpflichtenden Vorgabe eines Tests.

Indoor Sport nur noch unter 2G+ in Niedersachsen ab Warnstufe 2 möglich – GÜLTIG ab 01.12.2021:

Spielberechtigt sind nur Spieler, die „vollständig geimpft“ oder „genesen“ sind und einen negativen Test vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

o    Als „geimpft“ wird eine Person ab dem 15. Tag nach der letzten Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff angesehen. Vollständig geimpft ist eine Person auch bei nachgewiesener          Infektion und einer zusätzlichen Impfdosis.

o    Als „genesen“ gilt eine Person mit einem auf sie ausgestellten, gültigen Genesenenausweis.

o    Testpflicht:

  • Ein Schnelltest- bzw. ein Selbsttest (unter Aufsicht vor der Anlage) muss durch die testende Einrichtung bestätigt sein und ist nach Probeentnahme 24 Stunden gültig
  • Ein PCR-Test zum Nachweis darf nicht mehr als 48 Stunden vorher vorgenommen sein

o    Die Liste (der schriftliche Nachweis, aller Personen, die die Halle betreten wollen) der vollständig geimpften und genesenen Personen mit negativem Testergebnis muss dem Heimverein vor dem Betreten der Halle vorgelegt werden.

o    Die Anwendung der 2G+-Regel  gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bzw. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Rahmen des verbindlichen Testkonzepts vom Land Niedersachsen/Bremen regelmäßig getestet werden. (Hinweis: Ausnahme gilt auch in den Ferien).

o    Die Anwendung der 2G+-Regel gilt nicht für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

o    Für die Einhaltung/Kontrolle der 2G+-Regel ihrer am Sportbetrieb teilnehmenden Mitglieder, für Sportler aus Gastvereinen sowie Zuschauer von Sportveranstaltungen sind wie bisher die Heimvereine verantwortlich.

Wir bedanken uns weiterhin für Eure Unterstützung und Verständnis bei der Einhaltung der entsprechenden gültigen Regelungen!

Bleibt gesund!
Euer Vorstand

AKTUALISIERTE INFORMATIONEN ZUM HALLEN-PUNKTSPIELBETRIEB DER ALTERSKLASSEN – Update 17.11.2021

Sollte eine „regionale Verordnung“ das Spielen in der Halle auf die 2G Regelung begrenzen, dann muss im Vorfeld mit dem Gegner abgeklärt werden, ob dieser aufgrund der neuen Verordnung antreten kann. Wenn dies der Fall ist, dann kann das Punktspiel wie gewohnt durchgeführt werden.

Ist dies nicht der Fall, muss ein anderer Termin gesucht werden oder das Heimrecht getauscht werden. Der Gegner kann aktuell nicht dazu gezwungen werden, unter 2G Bedingungen zu spielen, wenn Stammspieler (Pos. 1-4 der namentlichen Mannschaftsmeldung) nicht eingesetzt werden können. Der Spielleiter ist zu informieren! Der Verein (vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied) muss schriftlich erklären, dass der Spieler (Angabe des Spielers erforderlich) nicht geimpft oder genesen ist. Die Erklärung ist bis spätestens mittwochs, 12 Uhr vor dem angesetzten Spieltag dem Spielleiter zu erbringen, andernfalls bleibt der bisherige Spieltermin bestehenSofern der Spieler in Folgespielen unter der 2G-Regelung teilnehmen sollte, muss der Spieler den Impfstatus nachweisen.

Generell gilt:

Auf Empfehlung der Sportkommission hat das Präsidium des TNB unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Verordnungen der Länder Niedersachsen und Bremen entschieden, dass der Punktspielbetrieb der Altersklassen in der Wintersaison 2021/22 zum derzeitigen Zeitpunkt mit einer max. 3G-Regelung durchgeführt wird.

Wenn in Ihrer Halle für den Sportbetrieb die 2G-Regelung gilt, empfehlen wir, mit dem Hallenbetreiber abzustimmen, ob die Punktspiele auch unter der 3G-Regelung durchgeführt werden können.

Sofern der Hallenbetreiber an der 2G-Regelung festhält, bestehen nachfolgende Möglichkeiten:

  • Wenn beide Mannschaften die 2G-Regelung erfüllen, welches im Vorfeld zwingend nachweislich abzustimmen ist, kann das Punktspiel auch unter der 2G-Regelung durchgeführt werden.
  • Die Heimmannschaft kann das Punktspiel in eine andere Halle mit 3G-Regelung verlegen. Hierzu ist die gegnerische Mannschaft entsprechend zu informieren.
  • Das Heimrecht kann im gegenseitigen Einvernehmen getauscht werden, so dass das Punktspiel in einer anderen Halle mit 3G-Regelung stattfinden kann.
  • Das Punktspiel kann im gegenseitigen Einvernehmen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, in der Hoffnung, dass zu diesem Zeitpunkt die 2G-Regelung nicht mehr gilt.

Sofern sich durch neue gesetzliche Verordnungen Veränderungen ergeben sollten, werden diese umgehend kommuniziert.

10.11.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover – Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) u.a. für Sporthallen

Liebe Tennismitglieder und Eltern, sowie Kinder und Jugendliche, seitens der Region Hannover wurde am 10.11.2021 eine neue Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) u.a. für Sporthallen mit Gültigkeit bis 10.01.2022 erstellt.                                      Wir bitten Sie bzw. Euch um eine entsprechende Kenntnisnahme und Verhalten bei der Nutzung der Tennishalle. Eine entsprechende Aktualisierung wird auch kurzfristig im Hallenbereich vorgenommen.

Wir bedanken uns für Eure Unterstützung und Verständnis!

Bleibt gesund
Euer Vorstand

Nachfolgend der Teilauszug der Allgemeinverfügung:

1.  Ab dem 12.11.2021 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen und Betriebe auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (2G) verfügen:

….

b) Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern

…..

2. Ab dem 12.11.2021 ist die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Personen, auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen; § 8 Absatz 3 Nds. Corona-VO gilt entsprechend.

……

5. Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 3 gelten nicht

a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und

b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 11.11.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 10.01.2022.